|
#1
|
|||
|
|||
AW: Erwerbsunfähigkeitsrente oder erst Arbeitslosengeld?
Hallo Wolfgang, danke für die Antwort.
Eines ist mir trotz des Links nicht schlüssig. Was ist die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld? Es steht drin der Verdienst der letzten 52 Wochen vor Antrag. Bei meinem Mann waren die letzten 52 Wochen so: ca. 6 Monate Krankengeld (Juni 2015 - Nov 2015) ca. 4 Monate Vollzeit gearbeitet (Feb 2015 - Mai 2015) ca. 2 Monate Krankengeld (Dez 2014 - Jan 2015) Weiss das jemand? Lieben Dank! |
#2
|
|||
|
|||
AW: Erwerbsunfähigkeitsrente oder erst Arbeitslosengeld?
Hallo Marchr-65,
ich gebe Dir mal einen Link, der deine Frage beantworten wird. http://www.joppo.de/recht/sozialrech...erechnung.html LG axellino |
#3
|
|||
|
|||
AW: Erwerbsunfähigkeitsrente oder erst Arbeitslosengeld?
Bei mir würde nicht das Krankengeld als Grundlage genommen sondern der Lohn den ich davor verdient habe. Das Arbeitslosengeld war 30 Euro sogar mehr als das Krankengeld. Nur leider wurde ich recht schnell auf Druck des Arbeitsamtes dann auch verrentet und das ist um einiges weniger...
Gruesse |
#4
|
|||
|
|||
AW: Erwerbsunfähigkeitsrente oder erst Arbeitslosengeld?
Das Krankengeld spielt nur eine rolle für die Anwartschaftszeit des ALG 1, aber es dient nicht als Bemessungsgrundlage für dessen höhe.
Zu der für den Arbeitslosengeldanspruch erforderlichen Anwartschaftszeit werden grundsätzlich versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse gezählt. Zeiten, in denen wegen des Bezugs von Krankengeld Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu zahlen waren, werden für die Anwartschaftszeit mitgerechnet. Grundsätzlich ist bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das im letzten Jahr vor der Entstehung des Leistungsanspruchs erzielt wurde, zu berücksichtigen, vgl. §§ 150 Abs. 1, 151 SGB III. Wurde an mindestens 150 Tagen ein Arbeitsentgelt erzielt, so wird hieraus die Höhe des Arbeitslosengeldes berechnet. Sind es weniger als 150 Tage in den letzten zwölf Monaten, so wird der Bemessungsrahmen auf zwei Jahre erweitert. Es wird also geprüft, an wie vielen Tagen in diesen zwei Jahren ein Arbeitsentgelt erzielt wurde, vgl. § 150 Abs. 3 SGB III. Wird festgestellt, dass in diesen zwei Jahren nicht an mindestens 150 Tagen Arbeitsentgelt erzielt wurde, so wird bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Hier wird man in bestimmte Qualifikationsstufen eingeordnet. (siehe mein Link in Beitrag 4) Diese Einordnung hängt von den für das betreffende Berufsfeld erforderlichen Anforderungen ab, auf das die Vermittlungen der Bundesagentur vorwiegend abzielen, vgl. § 152 SGB III. |
Lesezeichen |
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1) | |
|
|