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Alt 08.09.2014, 14:43
Susalina Susalina ist offline
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Beiträge: 3
Beitrag AW: Behindertenausweis - Einstufung

Hallo alle Zusammen,
ja das stimmt alles, vergesst aber nicht, dass auch steuerlich die % ab einem GdB von 50 geltend gemacht werden können, also bei der Steuererklärung, um so höhere %, um so mehr kann man geltend machen.
Ich habe auch 50% aus mehreren Erkrankungen zusammen. Wichtig ist, dass man nicht in die GdB-Tabelle geht, wo für die Krankheiten, die man GdB (einen Grad der Behinderung) bekommt, aufgeführt sind und dann, wenn man halt mehrere KH hat, denkt, dass man diese zusammenzählen kann. Also mal ein Bsp.epilept. Migräne 20%, Wirbelsäulenschaden m. stärkeren Bewegungseinschr. 30%, Melanom (Haut) ohne Metastasen 50% = 100%. So geht das nicht! 1. zählen die KH (vom Arzt schriftlich bestätigte Diagnosen) nicht alleine, sondern die von Dir selbst beschriebenen Dinge, die Du aufgrund der KH nicht mehr tun kannst o. die Dein Facharzt für Dich beschreibt. Für die "größte" Erkrankung bekommst Du nach Deinem Stand dieser volle Pkt.Zahl, dann wird nach Ermessen des Versorgungsamtes (nach Deinen Einschränkungen, die noch zusätzlich durch andre Erkrankungen ggf. bestehen) in Schritten von 10% auf diese drauf. Sollte man "nur" eine Grunderkrankung haben, dann zählt die volle Pkt.Zahl von der GdB-Tabelle. Aber der eine hat halt wenig Einschränkungen damit und ein anderer mehr, danach gehts. Es gibt auch bei Krebs, verschiedene %. Bei Verschlechterung evtl. später kann man auch einen Änderungs-/Verschlechterungsantrag stellen, wobei da auch Einiges schief gehen kann u. nicht immer mit einem höheren GdB ausgeht. Also kurz richtig kompliziert wird, hat man noch andere KH. Wenn man z.B. bei der Migräne mit Sehstörungen nicht richtig sich bewegen kann und aufgrund von WS-Schäden auch, bekommt man das nicht doppelt angerechnet in %.
Dann gibts in jedem Bundesland, eigentlich in jedem Versorgungsamt, was darüber entscheidet, wie viel man bekommt, gaaaanz große Unterschiede in der Sichtweise des Beamten. Der eine legts so, der andere so aus. Dann darf man sich nicht abschrecken lassen, wenn man einen Negativentscheid erhält, sondern sofort in Widerspruch gehen.

LG
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