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Alt 17.10.2012, 21:01
22.04.2005 22.04.2005 ist offline
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Standard AW: Antrag auf Erwerbsminderungsrente

Aus der Möglichkeit Untätigkeitsklage zu erheben die Pflicht einer Behörde zur Bescheidung innerhalb von 6 Monaten abzuleiten halte ich für eine Fehlinformation.

Eine Untätigkeitsklage ist nur in einem winzigen Bruchteil der Fälle angezeigt und auch deshalb nicht besonders hilfreich, weil es nur zusätzlich und zumeist unnötig die Sozialgerichte verstopft.

Ich halte es auch für falsch, die Mitglieder hier dazu anzuhalten, eine Klage einzureichen, nur weil kein Arzt oder Gutachter beauftragt wird.

Zitat:
§ 88 (Sozialgerichtsgesetz)

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann.
Der Grund, warum die Androhung einer Untätigkeitsklage scheinbar allein zum Erfolg verholfen hat ist zumeist schlicht, dass diese für alle Beteiligten nur noch mehr Arbeit bedeuten würde, mehr nicht. Das als Erfolg zu verbuchen und andere zum Nachmachen zu animieren ist undurchdacht.

Entschuldige, aber bevor sofort geschossen wird, sollte man vielleicht einfach erst einmal bei der Rentenversicherung nachfragen !

LG
Ich
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