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  #1  
Alt 10.08.2004, 09:23
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard nach einem jahr???

Die vorhergegangenen Artikel stecken voller Mißverständnisse im Detail.
1. Nach einer Krebsbehandlung hat man Anspruch auf eine NACHSORGEREHA (der Begriff KUR ist hier falsch, denn damit ist eine VORsorgemaßnahme gemeint) - diesen Anspruch kann man innerhalb von 12 Monaten nach Abschluß der Primärbehandlung (erster Behandlungsblock nach der Krebsdiagnose)beantragen. Darüber hinaus können spätestens bis zum Ablauf von zwei JAhren nach beendeter Primärbehandlung MAßnahmen erbracht werden, wenn erhebliche Funktionsstörungen entweder durch die Tumorerkrankuhng selbst oder durch Komplikationen bzw. Therapiefolgen vorliegen. Einen Anspruch hat man also auf die zwiete Maßnahme nicht mehr, es sei denn der befundbericht des Arztetes bescheinigt die Notwendigkeit aus o.g. Gründen.
Die Kuren, von denen Tina NRW oben spricht, sind also die ganz regulräen Kuren, die wegen allgemeiner Schwäche ets. möglicherweise in 4 jährlichen Abständen auch ohne Krebsdiagnose gewährt werrden. Aber auch hier muß eine Funktionseinschränkung nachgewiesen werden.
Meine Erfahrung ist, daß Krebspatienten, die berufstätig sind i.d.R. immer eine gute Aussicht auf Bewilligung des zweiten Antrages haben, wenn er innerhalb der Frist gestellt wurde.
Für PAtienten, die sich nach neuen Befunden wiederholt einer Chemotherpaie unterziehen müssen, zieht i.d.R. jeder Behandlungblock eine Reha im Anschluß nach sich.

Gruß von Birgit

[b]Bist Du Juristin?
Gruß
Wolfgang46
Moderator
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