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  #1  
Alt 03.07.2004, 12:12
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Beiträge: n/a
Standard Bekommt mein Mann Witwenrente ?

Hallo !! Frage mal hier nach. Es geht darum. Wir wollen ein Haus bauen. Nun frage ich mich, wenn ich den Löffel abgebe, was ich ja nicht hoffe wie ist das dann bezüglich meiner Rente ?Die ist relativ hoch und ermöglicht uns jetzt den Hauskauf. Bekomme seit einem Jahr unbefristet Rente. Zusätzlich hab ich noch ne Zusatzrente durch die Firma. Was wäre im Falle eines Falles ? würde mein Mann (er geht normal Vollzeit arbeiten ) meine Rente weiterbekommen ? wieviel Prozent ? . Was bekommt er für die Kinder ? ( zweieinhalb und Acht ). Wäre schön eine Antwort zu erhalten. Lg gabi
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  #2  
Alt 03.07.2004, 14:35
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Bekommt mein Mann Witwenrente ?

Hallo Gabi,

das mit der Renten ist so eine Sache. Ob die Zusatzrente auch für deinen Mann gilt - musst Du in den Vertragsbedingungen - nachsehen (normalerweise nicht). Deine Kinder erhalten natürlich Waisenrente bis nach beendigung der Ausbildung. Dein Mann (wenn er normal verdient) bekommt nicht die Grosse Witwerrente entl. die Kleine - aber genau kannst du im Netz bei BFA-Infos nachsehen.

Gruß Bärbel
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  #3  
Alt 03.07.2004, 16:35
Bärchen`s Petra Bärchen`s Petra ist offline
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Registriert seit: 08.02.2004
Beiträge: 84
Standard Bekommt mein Mann Witwenrente ?

Nach dem Tode des Ehegatten besteht ein Anspruch auf eine Witwen- / Witwerrente, wenn der verstorbene Ehegatte

* die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt
oder
* bereits eine Rente bezogen hat.

Die Ehe muss zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig bestanden haben.

Es darf kein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt worden sein.

Auf die allgemeine Wartezeit sind anzurechnen:

* Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge)
* Kindererziehungszeiten
* Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten
* Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers
* Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
* Ersatzzeiten (z.B. Kriegsdienst, Kriegsgefangenschaft)

Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Tod des Ehegatten u.a. aufgrund eines

* Arbeitsunfalles
oder einer
* Schädigung während des Wehr- oder Zivildienstes eingetreten ist.

Es genügt dann bereits ein Pflichtbeitrag.

Sie erhalten eine "große" Witwen-/Witwerrente, sofern Sie

* das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
* ein waisenrentenberechtigtes Kind welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen oder
* für ein behindertes Kind sorgen oder
* vermindert erwerbsfähig sind

Die Rente beträgt 60 % der Rente wegen voller Erwerbsminderung des/der verstorbenen Versicherten.

Sind die genannten Voraussetzungen für die "große" Witwen- bzw. Witwerrente nicht erfüllt, so erhalten Sie eine "kleine" Witwen- bzw. Witwerrente.

Diese Rente beträgt 25 % der Rente wegen voller Erwerbsminderung des/der verstorbenen Versicherten.

Wichtige Änderungen ab 01.01.2002 !

Für Ehepaare, die nach dem 31.12.2001 heiraten oder bei denen beide Partner am 01.01.2002 noch unter 40 Jahre alt sind (also nach dem 01.01.1962 geboren) gibt es ein neues Hinterbliebenenrecht.

Hat die Ehe bis zum Tod des/der Versicherten weniger als 1 Jahr angedauert, ist ein Anspruch auf Witwen -/ Witwerrente nur möglich, wenn die Ehe nicht überwiegend aus Versorgungsgründen geschlossen wurde (sog. "Versorgungsehe", deren Zweck der spätere Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist).

Die "große" Witwen- oder Witwerrente beträgt nicht mehr 60 %, sondern nur noch 55 % der Rente wegen voller Erwerbsminderung des/der verstorbenen Versicherten

Zum Ausgleich wird die Kindererziehung bei der Hinterbliebenenrente zusätzlich berücksichtigt. Hinterbliebene, die Kinder erzogen haben, erhalten einen dynamischen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, der zur Witwen- oder Witwerrente geleistet wird. Er entspricht bei einem Kind und durchgehender mindestens dreijähriger Erziehung zwei Entgeltpunkten: Das sind im Jahr 2003 monatlich 52,26 Euro in den alten und 45,94 Euro in den neuen Bundesländern. Für jeden weiteren Kindererziehungsmonat erhöht sich die große Witwen-/Witwerrente um 0,73 Euro in den alten und um 0,64 Euro in den neuen Bundesländern.

Die "kleine" Witwen- oder Witwerrente wird künftig nur noch 24 Monate gezahlt.


Einkommensanrechnung

Eigenes Einkommen wird auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet, wenn ein Freibetrag überschritten wird. Das den Freibetrag überschreitende Einkommen wird aber nur zu 40% angerechnet. Die Anrechnung von Einkommen kann dazu führen, dass die Witwen-/Witwerrente teilweise gekürzt, in Extremfällen - bei höherem Einkommen - aber auch gar nicht mehr gezahlt wird. Während des Sterbevierteljahres wird eine Witwen-/Witwerrente immer ungekürzt gezahlt.

Der zu berücksichtigende Freibetrag ist für die Zeit vom 01.07.2003 - 30.06.2004 auf monatlich 689,83 Euro (Ost 606,41 Euro) festgesetzt. Er erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 146,33 Euro (Ost 128,63 Euro).

Diese Beträge werden Jahr für Jahr (jeweils zum 01.07.) entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung neu festgesetzt.
Anzurechnende Einkommen:

Auf die Renten wegen Todes werden ab dem 01.01.2002 nahezu alle Einkommensarten (mit Ausnahme der meisten steuerfreien Einnahmen und der Einnahmen aus Altersvorsorge-verträgen, soweit sie steuerrechtlich gefördert worden sind) angerechnet, es sei denn die weitergehenden Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen sind anzuwenden. Die in der Praxis häufigsten anrechenbaren Einkommensarten sind:

Erwerbseinkommen:

* Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen
* Dienstbezüge,
* Vorruhestandsgeld

Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen:

* Krankengeld und Arbeitslosengeld (auch aus privater Versicherung),
* Verletztengeld,
* Mutterschaftsgeld,
* Übergangsgeld

Dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen:

* Renten der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung,
* Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
* Ruhegehalt und vergleichbare Bezüge,
* Renten der berufsständischen Versorgung,
* Zusatzrenten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen (z.B. VBL),
* Betriebsrenten,
* Private Versorgungsrenten,
* Höherversicherungsanteile aus einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung

Vermögenseinkommen:

* Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Abzug der Werbungskosten und des Sparer-Freibetrages,
* Einnahmen aus Versicherungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und dd EStG nach Abzug der Werbungskosten und des Sparer-Freibetrages,
* Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von § 21 EStG nach Abzug der Werbungskosten,
* Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften (früher: "Spekulationsgewinne") im Sinne des § 23 EStG (in erster Linie handelt es sich hier um "kurzfristige" Weiterveräußerung von Immobilien und Wertpapieren), soweit sie mindestens 512 Euro im Kalenderjahr - nach Abzug der Werbungskosten - betragen,

Zu den nicht anrechenbaren Einkünften gehören u. a.:

* Sämtliche Renten wegen Todes (Ausnahme: Erziehungsrente) sowie Leistungen der Hinterbliebenenversorgung (z.B. Witwenpension),
* Arbeitslosenhilfe,
* Sozialhilfe,
* Leistungen der Grundsicherung (frühestens ab 01.07.2003)

Für die Einkommensanrechnung wird das Bruttoeinkommen durch Abzug bestimmter Pauschalwerte auf das anzurechnende Nettoeinkommen vermindert.

Beispiel (alte Bundesländer):
01.07.2003 - 30.06.2004
Witwenrente 400,00 EUR
Gehalt 1.300,00 EUR
-40% - 520,00 EUR
Nettoeinkommen 780,00 EUR
Freibetrag - 689,83 EUR
Anrechnung 90,17 EUR
davon 40% 36,07 EUR - 36,07 EUR
363,93 EUR

Die Witwenrente wird ab 01.07.2003 in Höhe von 363,93 EUR gezahlt.
Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen:

Die Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen sind anzuwenden, wenn

* der versicherte Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder
* der Versicherte Ehegatte zwar nach dem 31.12.2001 verstorben, aber die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist.

Liegen die Voraussetzungen für die Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen vor, werden folgende - unter dem Abschnitt "Anzurechnende Einkommen" aufgeführte Einkommensarten - auf die Witwen- und Witwerrente nicht angerechnet:

* Krankengeld und Arbeitslosengeld aus privater Versicherung · Betriebsrenten
* Private Versorgungsrenten
* Zusatzrenten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen (z.B. VBL)
* Höherversicherungsanteile aus einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung
* Vermögenseinkommen


Bescheid / Rechtsbehelf

Als Abschluss des Rentenverfahrens erhalten Sie von uns einen Rentenbescheid.

Er sagt Ihnen u.a.:

* wann die Rente beginnt,
* wie hoch die Rente ist,
* welche Zeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.

Halten Sie den Bescheid für fehlerhaft, so können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch bei der BfA einlegen. Der Widerspruch sollte begründet werden, damit neue Aspekte im Widerspruchsverfahren Berücksichtigung finden können. Erfolgt keine Widerspruchsbegründung, muss nach Aktenlage entschieden werden.

Mehr darüber erfahren Sie im Rentenlexikon "Rechtsmittel" .


Rentenbeginn

Die Rente beginnt mit dem Todestag des Ehegatten, sofern er selbst keine Rente bezogen hat.

Beispiel:
Tod d. Ehegatten am 15. Februar
Rentenantrag am 20. März
Rentenbeginn am 15. Februar

Hat der verstorbene Ehegatte Rente bezogen, dann beginnt die Witwen- / Witwerrente mit Ablauf des Sterbemonats.

Beispiel:
Tod d. Ehegatten am 12. Februar
Rentenantrag am 20. April
Rentenbeginn am 01. März
Bei verspäteter Antragstellung wird die Rente für nicht mehr als 12 Kalendermonate rückwirkend geleistet.


Rentenzahlung

Für die ersten drei Monate erhalten Sie als Witwen-/ Witwerrente die volle Rente die Ihrem verstorbenen Ehegatten zugestanden hätte (Sterbevierteljahr).

Während des Sterbevierteljahres erfolgt keine Einkommensanrechnung.

Renten werden grundsätzlich unbar gezahlt. Die BfA überweist den Zahlbetrag auf das von Ihnen bestimmte Konto eines Geldinstitutes. Sollten Sie noch nicht über ein Konto verfügen, empfehlen wir Ihnen, sich bei einem Geldinstitut zu erkundigen.


Wegfall und Rentenabfindung

Wenn Sie eine Witwen-/ Witwerrente beziehen und wieder heiraten, fällt die Rente weg. Sie haben dann Anspruch auf eine Witwen- /Witwerrentenabfindung. Diese muss bei der BfA beantragt werden. Die Rentenabfindung der großen Witwen- oder Witwerrente beträgt das vierundzwanzigfache der durchschnittlichen Monatsrente der vergangenen 12 Monate.

Wichtige Änderungen ab 01.01.2002 !

Für Ehepaare, die nach dem 31.12.2001 heiraten oder bei denen beide Partner am 01.01.2002 noch unter 40 Jahre alt sind (also nach dem 01.01.1962 geboren) gibt es ein neues Hinterbliebenenrecht.

Die Abfindung der kleinen Witwen- oder Witwerrente wird an den gekürzten Anspruchszeitraum für den Rentenbezug angepasst. Haben Witwen oder Witwer z.B. für zwölf Kalendermonate die kleine Witwen- oder Witwenrente erhalten, wird damit die Abfindung auch nur noch in Höhe des zwölffachen Monatsbetrages der abzufindenden Rente geleistet.


Wiedergewährung der Rente

Haben die Witwe oder der Witwer wieder geheiratet und wird die neue Ehe aufgelöst, dann kann die Witwen- /Witwerrente nach dem vorletztem Ehegatten gezahlt werden. Sie beginnt mit Ablauf des Monats der Auflösung der neuen Ehe, wenn innerhalb von 12 Kalendermonaten ein Antrag gestellt wurde, sonst vom Beginn des Antragsmonats.
Evtl. Ansprüche aus der zweiten Ehe werden jedoch angerechnet.


Tipp

War der verstorbene Ehegatte bereits Rentner, dann beantragen Sie bitte die Zahlung eines Vorschusses ("Sterbevierteljahr") innerhalb von 30 Tagen nach dem Tode bei Ihrem zuständigen Rentenservice der Deutschen Post AG (nicht bei der BfA!).

Der Antrag auf Vorschuss gilt gleichzeitig als Antrag auf Witwen-/ Witwerrente!

Die Witwenrente oder Witwerrente muss dennoch beim Rentenversicherungsträger oder Versicherungsamt (Gemeinde-, Stadt- oder Bezirksverwaltung) gesondert beantragt werden.
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  #4  
Alt 02.05.2005, 13:29
Gast
 
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Standard Bekommt mein Mann Witwenrente ?

schups
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