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Sylt, Asklepios Nordseeklinik. Wer war dort?
Habe mal etwas für Euch kopiert:
Zuzahlung Bei den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind Zuzahlungen der Versicherten gesetzlich vorgesehen. Vom 01.01.2004 an haben Versicherte Zuzahlungen höchstens bis zu einer Belastungsgrenze von 2. v. H. des jährlichen Bruttoeinkommens zu leisten. Die vollständige Befreiung von Zuzahlungen entfällt. Für chronisch Kranke beträgt die Einkommensgrenze nur 1 v. H., vorausgesetzt es handelt sich um eine schwerwiegende chronische Erkrankung. Eine vollständige Befreiung wegen chronischer Erkrankungen ist demnach nicht mehr möglich. Durch das GMG ergeben sich bei den Leistungen der GKV zum 01.01.2004 folgende Zuzahlungen: Leistung Vorschrift Zuzahlung - neue Rechtslage Ambulante Rehabilitationsleistungen § 40 Abs. 5, § 61 Satz 2 SGB V Zuzahlung 10 EUR pro Tag Anschluss-Rehabilitationen § 40 Abs. 6, § 61 Satz SGB V Zuzahlung 10 EUR pro Tag für max. 28 Tage pro Kalenderjahr Krankenhausbehandlung § 39 Abs. 4, § 61 Satz 2 SGB V Zuzahlung 10 EUR pro Tag für max. 28 Tage pro Kalenderjahr Stationären Rehabilitationsleistungen § 40 Abs. 5, § 61 Satz 2 SGB V Zuzahlung 10 EUR pro Tag Stationären Vorsorgeleistungen § 23 Abs. 6, § 61 Satz 2 SGB V Zuzahlung 10 EUR pro Tag Stationären Rehabilitationsleistungen für Mütter/Väter § 41 Abs. 3, § 61 Satz 2 SGB V Zuzahlung 10 EUR pro Tag Ich denke, daß ist jetzt eindeutig. Entweder hat der BfA Mensch etwas falsches gesagt, oder sich mißverständlich ausgedrückt. Zu beachten sind aber, daß maximal für 28 Tage Zuzahlung zu leisten ist. Liebe Grüße Wolfgang |
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