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  #1  
Alt 26.04.2013, 20:37
Benutzerbild von wolfgang46
wolfgang46 wolfgang46 ist offline
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Standard AW: Rechnungslegung trotz nachweislich vorgetäuschtem Behandlungserfolg

Hallo NTH,

aus diesem Bericht entnehme ich, dass Du nicht in der Lage bist, aus eigenen Mitteln einen Anwalt zu finanzieren.
Für diesen Fall (Bedürftigkeit) gibt es fast überall die Möglichkeit "Prozesskostenhilfe" zu bekommen. Beantragen kannst Du dieses bei dem Sozialamt.
Außerdem würde ich diese Rechnung der Krankenkasse zur Zahlung vorlegen bzw. diese bitten für Dich einzutreten - entweder sie zahlt oder klagt.

Auf jeden Fall musst Du fristgerecht erst einmal Widerspruch durch einen Anwalt einlegen lassen. (Hast Du die Verjährungsfrist geprüft?)

Ich drücke dir beide Daumen.

Viele Grüße
Wolfgang


PS. Ich habe Dir noch eine Kopie aus dem Ärzteblatt per PN geschickt (Betreffend: Verjährung und Verwirkung von ärztlichen Forderungen)
__________________
Die im Krebs-Kompass von mir verfassten Texte dürfen auf anderen Homepages und in anderen Foren ohne meine Zustimmung nicht verwendet oder veröffentlicht werden. Das gilt auch für Auszüge aus meinen Texten.
Hilfe für Kehlkopfoperierte gibt es auch unter: Bundesverband der Kehlkopflosen und Kehlkopfoperierten e. V.
www.kehlkopfoperiert-bv.de

Geändert von wolfgang46 (26.04.2013 um 20:58 Uhr) Grund: PS nachgetragen
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  #2  
Alt 27.04.2013, 10:34
NTH NTH ist offline
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Beiträge: 296
Standard AW: Rechnungslegung trotz nachweislich vorgetäuschtem Behandlungserfolg

Hallo,

nein, es geht mir nicht um Prozesskostenhilfe.
Es geht mehr um Unterstützung in der Sache, also zB durch Organisationen oder Verbände, die in einem solchen Fall unterstützen.

Auch die KV müsste doch eigentlich gegen einen solchen Kassenarzt vorgehen, auch wenn ich als Privatpatientin behandelt wurde?

VG
N.


Zitat:
Zitat von wolfgang46 Beitrag anzeigen
Hallo NTH,

aus diesem Bericht entnehme ich, dass Du nicht in der Lage bist, aus eigenen Mitteln einen Anwalt zu finanzieren.
Für diesen Fall (Bedürftigkeit) gibt es fast überall die Möglichkeit "Prozesskostenhilfe" zu bekommen. Beantragen kannst Du dieses bei dem Sozialamt.
Außerdem würde ich diese Rechnung der Krankenkasse zur Zahlung vorlegen bzw. diese bitten für Dich einzutreten - entweder sie zahlt oder klagt.

Auf jeden Fall musst Du fristgerecht erst einmal Widerspruch durch einen Anwalt einlegen lassen. (Hast Du die Verjährungsfrist geprüft?)

Ich drücke dir beide Daumen.

Viele Grüße
Wolfgang


PS. Ich habe Dir noch eine Kopie aus dem Ärzteblatt per PN geschickt (Betreffend: Verjährung und Verwirkung von ärztlichen Forderungen)
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  #3  
Alt 27.04.2013, 11:32
Benutzerbild von wolfgang46
wolfgang46 wolfgang46 ist offline
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Standard AW: Rechnungslegung trotz nachweislich vorgetäuschtem Behandlungserfolg

Hallo,

meines Wissens hat jede Krankenversicherung, ob gesetzlich oder privat, eine spezielle Abteilung für diese Fälle.

Kannst Du nicht der Versicherung diese Rechnung zur Begleichung oder nicht Begleichung weiterreichen?



VG
Wolfgang

PS. Aber fristgerecht reagieren musst Du in jedem Fall. Sonst geht das Ganze zu Deinen Ungunsten aus.
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