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Alt 20.04.2003, 22:30
Gast
 
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Standard Was ist eine sogen. Versorgungsehe

Hallo Marion,
ich habe folgende Texte gefunden.

Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht erst, wenn die Ehe mindestens ein Jahr angedauert hat. Der Gesetzgeber möchte - unabhängig vom Lebensalter der Ehegatten - für Eheschließungen ab 01.01.2002 ausschließen, dass beispielsweise kurz vor dem Tode eines schwer Erkrankten noch eine "Versorgungsehe" geschlossen wird, deren alleiniger Zweck der spätere Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist.

Hier erstmal den genauen Gesetzestext:

§ 46 Sozialgesetzbuch - SGB - VI
2 a:

"Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwen-/Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens 1 Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen."

Die Betonung liegt hier auf diesem Teilsatz: "nach den besonderen Umständen des Falles". Die gesetzliche Rente wurde hier dem Beamtenrecht, dass schon mehrere Jahre gilt, angepasst.

Grundsätzlich wird die Witwen-/Witwerrente erst mal abgelehnt, wenn die Ehe nicht mindestens 1 Jahr gedauert hat. In der Begründung führt der Rentenversicherungsträger dann in der Regel auf, dass von einer "Versorgungsehe" ausgegangen wird. Gegen diese Entscheidung kann man dann innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen, der dann eingehenst zu begründen ist. Sollte dies fristgerecht geschehen, dann wird die Angelegenheit als "Einzelfallentscheidung" weiterbehandelt.

Gründe dafür, dass es doch zu einer Zahlung von Rente kommen kann, sind z.B., dass der Tod des Versicherten plötzlich und unvorhergesehen eingetreten ist, z. B. durch plötzlichen Unfalltod oder plötzlichen Herztod. Sollte jedoch eine bereits länger andauernde Erkrankung, z. b. Krebs, die Todesursache sein, dann wird in der Regel davon ausgegangen, dass bei der Heirat mit dem absehbaren Tod des Versicherten zu rechnen war.

Erfahrungswerte liegen den Rentenversicherungsträgern z.Zt. noch nicht vor, daher die Einzelfallentscheidungen. Auch kann z.Zt noch nicht gesagt werden, ob nur der Krankheits- bzw. Gesundheitszustand des Verstorbenen zu berücksichtigen ist oder zusätzlich auch andere Gründe zählen, z. B. langjährige Lebenspartnerschaft.

Ich würde Dir auf alle Fälle empfehlen, zwecks Wahrung der Frist Widerspruch einzulegen, selbst wenn auf den ersten Blick wenig Chancen bestehen. Ich würde außerdem auf die Lebenspartnerschaft hinweisen .Die Texte habe ich bei www.verwitwet.de gefunden. Ich wünsch Dir viel Glück

Daggie
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