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Alt 21.03.2006, 10:41
birgit1 birgit1 ist offline
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Standard AW: Darf die Krankenkasse uns in Rente schicken?

Ich hab´s: §51 ABS. 1, 2 SGB V :


Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
Gesetzliche Krankenversicherung
In der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1791)

§ 51
Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe
(1) Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, kann die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen haben. Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen, innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben bei einem Leistungsträger mit Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen haben.

(2) ...
(3) Stellen Versicherte innerhalb der Frist den Antrag nicht, entfällt der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tag der Antragstellung wieder auf.

2003 hat es eine Stellungnahme des AOK-Bundesverbandes zum Entwurf des Gesundheitsmodernisierungsgesetzew gegeben, in der die "kann"-Bestimmung bzgl. dieser 10-Wochen-Frist als überholt angesehen wird und (im Sinne des § 125 SGB III) auf einen Monat verkürzt und in eine "Soll"-Vorschrift umgewandelt werden solllte.

Gruß von birgit
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Aus Zeitgründen sehe ich meistens von der Korrektur von Schreibfehlern ab. Man möge es mir fazein.
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