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Alt 01.02.2003, 15:39
Krebs-Kompass Krebs-Kompass ist offline
Administrator
 
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Standard ABM Pilz: Agaricus Blazei Murill Pilz / Himematsut

Hallo Sabine,

gerne hole ich weiter aus, weil das wohl oftmals falsch verstanden wird.
Auf der Homepage wird nur allgemein von klinischen Studien in China und Japan gesprochen. Da aber weder Namen von Forschern oder Universitäten/Forschungsinstituten angegeben werden, noch entsprechende Publikationen genannt werden, ist diese Aussage inhaltslos, da sie nicht nachprüfbar ist. Es ist die allgemein anerkannte Vorgehensweise, solche Studienergebnisse entweder nachprüfbar anzugeben oder gar nicht.

Die Zahlen, die auf Homepage genannt sind beziehen sich auf Meerschweinchen. Versuche in Nagetieren (diese sind präklinisch und nicht klinisch!) können zwar Anhaltspunkte geben, hinsichtlich der Wirksamkeit beim Menschen sind die Ergebnisse aber kaum übertragbar. Das einzige, was man in der Regel auf den Menschen übertragen kann, sind Aussagen zum "pharmakologischen" Profil des Medikaments, also wie wird der Wirkstoff des Pilzes vom Körper aufgenommen, verteilt und ausgeschieden und welche "Nebenwirkungen" treten auf. Aber noch einmal: Diese Daten belegen auf keinen Fall die Aussagen, die auf der Homepage getroffen werden. Die eine verlinkte eine klinische Studie in 20 Patienten belegt aber gerade nicht die kritischen Aussagen der Homepage. Diese Studie stellte eine Verminderung der Nebenwirkungen fest - da geht es nicht um Heilung. Die Patienten dieser Studie wurden nach der westlichen [!] Medizin behandelt; gemessen wurde nicht die Veränderung des Tumors, sondern die Stärke der Therapienebenwirkungen. Nach Aussagen der angegebenen Autoren seien diese Nebenwirkungen mit dem "Pilz" geringer.

Das Heilmittelwerbegesetz besteht aus 18 Paragraphen. Die fragliche Homepage verstößt gegen fast alle dieser Paragraphen: §2 Werbung außerhalb der Fachkreise (Krebsmedikamente dürfen nur Ärzten gegenüber beworben werden); §3 irreführende Werbung (es wird ein Erfolg versprochen, der nicht belegt ist); §3a Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel; §4 es fehlen zwingende Angaben u.a. der Hersteller; §6 die genannten Aussagen sind nicht belegt; §8 Werbung für den Versand von Apothekenpflichtigen Heilmitteln; §11 Werbung mit wissenschaftlichen Veröffentlichungen außerhalb der Fachkreise; §12 i.V.m. A2 Nr.2 allgemeine Werbung für Geschwulstkrankheiten ("Krebs").

In Deutschland ist nicht nur das Versprechen einer Heilung unzulässig, sondern im Falle Krebs jede werbende Aussage. Das ist schon mit der Bereitstellung der Homepage und der Versandmöglichkeit erfolgt. (Das Gesetz beruht meines Wissens auf einer EU-Richtline; in allen anderen Ländern der EU dürfte also etwas ähnliches gelten. In den USA gilt übrigens das gleiche [the food misbranding provision, 21 U.S.C. 343]). Egal wo der Autor der Homepage sich aufhält, verstößt er somit in jedem Fall gegen geltendes Recht. In D. droht alleine für die Werbung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und Geldbuße von €25.000. Schlimmer dürfte aber sein, wenn der Betreiber in D. die Tabletten in der Verkehr bringt.

Mal abgesehen von der sachlichen Darstellung finde ich es persönlich verwerflich, was dort gemacht wird.

Viele Grüße
Marcus
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