Einzelnen Beitrag anzeigen
  #8  
Alt 05.03.2009, 20:24
caster caster ist offline
Registrierter Benutzer
 
Registriert seit: 12.12.2006
Ort: Stadt in M/V
Beiträge: 75
Standard AW: ALG I nach §125 und Bewerbungen schreiben - ich verstehe nur Bahnhof!

Liebe Frannie!
Jetzt noch zu einem - auch im Forum - weit verbreiteten Irrtum. Das Arbeitsamt kann mich nicht auffordern, einen Rentenantrag zu stellen.
Das mussten die mir in der Beratungsstelle auch zweimal erklären, bis ich es begriffen hatte.

Hier der Auszug:
§ 125
Minderung der Leistungsfähigkeit

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich der Leistungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch einen Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich auffordern, [COLOR="Red"]innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen.[/COLOR] Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

Ich hoffe mal sehr, dass die Markierung mit rüber kommt.

Also eine eindeutige Aussage.

Zum Rentenantrag hätte mich meine Krankenkasse zwingen können, allerdings mit einer Frist von 10 Wochen und die ist längst nicht mehr ausreichend, da ich nur noch vier Wochen Krankengeld bekomme.

Kannst ja mal bei deiner Ausbildung nachfragen.

Liebe Grüße

Christina
Mit Zitat antworten