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Alt 19.12.2010, 22:16
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Conny44 Conny44 ist offline
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Standard AW: nahrungsergänzungsmittel

Hallo zusammen,

es gab übrigens schon einmal einen ähnlichen Thread, auch dazu hatte ich mich geäußert.

Auszug:
Es ist eindeutig in der Arzneimittelrichtlinie, Ergänzung vom 25.8.2005, Ziffer 15.3. geregelt, dass in medizinisch notwendigen Fällen eine enterale Ernährung bei fehlender oder eingschränkter Fähigkeit zur ausreichenden normalen Ernährung verordnungsfähig ist, wenn eine Modifizierung der normalen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maßnahmen zur
Verbesserung der Ernährungssituation nicht ausreichen.

Zu prüfen hat das der Arzt und nicht die Krankenkasse!!!
http://www.krebs-kompass.org/forum/s...&postcount=104

Das, was Sternchens Arzt gemacht hat, ist genau das, was ich auszudrücken versuchte. Er stand zu seiner Entscheidung und hat sie auch folgerichtig begründet. Was die Beihilfe sich allerdings geleistet hat, schlägt den Fass aus dem Boden. Wie kann so ein Sesselpu.... (sorry, bin auch einer) eine ärztliche Entscheidung dermaßen in Frage stellen, und dem nicht genug, schon im Vorfeld für den Fall eines Widerspruchs seine unqualifizierte Bemerkung schriftlich wiedergeben. Nicht zu fassen und im Falle eines gerichtlichen Verfahrens zum Nachhintengehen vorprogrammiert.

Dass es so eine Möglichkeit mit dem Zusatz "genehmigungspflichtig" für die Apotheke gibt, wusste ich nicht. Ist sicher eine gute Absicherung für den Arzt, ändert aber an der Notwendigkeit für den Patienten nichts.

Solche Aussagen der KK bzw. Beihilfe, wie sie Sternchen erfahren hat, sind hoffentlich eine Ausnahme. Wenn nicht, sollten die Mitarbeiter dort etwas besser geschult werden.

Nachtrag:
Und hier noch einen Auszug aus der Arzneimittel-Richtlinie
in der Fassung vom 18. Dezember 2008 / 22. Januar 2009

veröffentlicht im Bundesanzeiger 2009, Nr. 49a
zuletzt geändert am 16. September 2010
veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 178: S. 3 923
in Kraft getreten am 25. November 2010
- also relativ neu



§ 21 Medizinisch notwendige Fälle
(1) 1 Enterale Ernährung ist bei fehlender oder eingeschränkter Fähigkeit zur ausreichenden
normalen Ernährung verordnungsfähig, wenn eine Modifizierung der
normalen Ernährung oder sonstige ärztliche, pflegerische oder ernährungstherapeutische
Maßnahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation nicht
ausreichen.
2 Enterale Ernährung und sonstige Maßnahmen zur Verbesserung
der Ernährungssituation schließen einander nicht aus, sondern sind erforderlichenfalls
miteinander zu kombinieren.

(2) Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt hat bei der Verordnung von
enteraler Ernährung zu prüfen, ob insbesondere die nachfolgenden Maßnahmen
zur Verbesserung der Ernährungssituation geeignet sind, eine ausreichende
normale Ernährung auch ohne Einsatz von enteraler Ernährung zu gewährleisten,
und diese gegebenenfalls zu veranlassen:
- Bei unzureichender Energiezufuhr ist eine kalorische Anreicherung der
Nahrung mit Hilfe natürlicher Lebensmittel (z. B. Butter, Sahne, Vollmilch,
Fruchtsäfte, Öle, Nahrungsmittel mit hoher Energie- und Nährstoffdichte)
sowie ein erweitertes Nahrungsangebot mit kalorien- und nährstoffreichen
Zwischenmahlzeiten zu veranlassen.
- Restriktive Diäten sind zu überprüfen.
- Bei Schluckstörungen ist auf eine geeignete Lagerung der Patientin oder
des Patienten sowie eine angemessene Konsistenz der Nahrung zu achten
und die Verordnung von Heilmitteln (Anbahnung und Förderung des
Schluckvorgangs als Teil der Stimm-, Sprech- und Sprachbehandlung
[Logopädie] oder sensomotorisch-perzeptive Behandlung zur Verbesserung
der Mund- und Essmotorik als Teil der Ergotherapie) zu prüfen.
- Verordnete Medikamente sind unter dem Gesichtspunkt negativer Effekte
auf den Appetit und den Ernährungszustand kritisch zu überprüfen.
- Es sind geeignete pflegerische Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden
Trinkmenge zu veranlassen.
- Kaustörungen sind durch Mundpflege, Mundhygiene, notwendige Zahnbehandlungen
oder -sanierungen und – soweit erforderlich – funktionsfähige
Zahnprothesen zu beheben.
- Motorische Probleme beim Zerkleinern der Nahrung sind, soweit erforderlich,
durch die Verordnung von ergotherapeutischem Esstraining und entsprechende
Versorgung mit geeignetem Besteck zu beheben.
- Bei Beeinträchtigungen der geistigen und psychischen Gesundheit stehen
insbesondere die Zuwendung beim Essen mit Aufforderung zum Essen
sowie geduldiges Anreichen der Nahrung im Mittelpunkt.
- Soziale Maßnahmen können erste Priorität haben, hierzu gehört die Beratung
der Angehörigen, das Organisieren von Besuchsdiensten, Unterstützung
beim Einkauf und, soweit erforderlich, die Lieferung von vorbereiteten
Produkten.
__________________
Traurige Grüße von Conny (& Jörg - seit 15.5.08 nur noch in liebevollen Gedanken)

Ein Millionär und ein Bettler haben statistisch gesehen jeweils 1/2 Million!
Soviel zu Statistiken!

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mein geliebter Mann: BSDK 06.06.1959 - 15.05.2008
mein Pa: BSDK 17.01.1941 - 08.07.2007
meine Mutti: Akute Leukämie 18.11.1941 - 30.03.2011

Geändert von Conny44 (19.12.2010 um 22:42 Uhr) Grund: Nachtrag
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