Also ehrlich... die Form Deines Auftritts hier finde ich (gelinde ausgedrückt) nicht gerade die feine Englische Art
. Und irgendwie wundere ich mich schon, anhand welcher Auswahlkriterien unsere öffentlichen Behörden ihre Staatsdiener in den sogenannten Beamtenstatus erheben. Dem entsprechend wundert mich so manches dann wieder nicht mehr...
Um trotzdem auf Deine Frage einzugehen, würde ich mit ziemlicher Sicherheit davon ausgehen, dass Deine Beihilfenstelle wohl die Kosten der Pigmentierung nicht erstatten wird. Das ergibt sich allein schon aus dem Wortlaut der Beihilfevorschriften. Dort heisst es in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BhV nämlich "Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen -> Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die Kosten für Untersuchung, Beratung und Verrichtung sowie Begutachtung bei Durchführung dieser Vorschriften durch einen
Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten..." Ein Arzt wiederum muss, wenn er privat behandelt, anhand der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen. Ein Pigmentierer bzw. Tatoostudio kann natürlich über die GOÄ nicht abrechnen.
eos