Hallo Watte,
das was ich gesucht habe, habe ich jetzt gefunden:
im SOGB V § 61 ff ist die Zuzahlung geregelt:
"§ 61 Zuzahlungen
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro
je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht."
Da hier bei Heilmittel der Begriff "je Verordnung" steht, ist meines Erachtens auch bei dieser "Serienfahrt" die Zuzahlung einmal zu leisten. Ich kenne das so, dass für die erste und für die letzte Fahrt eine Zuzahlung fällig ist.
Einzelheiten dazu findest Du auch in der Krankentransport-Richtlinie (§8)
http://www.g-ba.de/downloads/62-492-...2004-12-21.pdf
Dazu die Begründung (Siehe hier Anlage 2)
Erläuterung zur Begründung:
http://www.g-ba.de/downloads/40-268-...egruendung.pdf
Wer diese Unterlagen liest sollte wie ich zum Schluss kommen, dass nur je einmal für Hin- und für die Rückfahrt zuzuzahlen ist.
So, ich denke, dass die KK damit was anfangen kann.
Ich wünsche Dir viel Erfolg
Wolfgang
PS Hier noch der Link zum Sozialgesetzbuch V
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/