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Alt 22.07.2009, 19:24
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annika33 annika33 ist offline
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Standard AW: Erfahrung mit Zweitmeinung

Hallo Anett ,

§ 10 Dokumentationspflicht
(1) Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für die Ärztin oder den Arzt, sie dienen auch dem Interesse der Patientin oder des Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.

(2) Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.

(3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.

(4) Nach Aufgabe der Praxis haben Ärztinnen und Ärzte ihre ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Ärztinnen und Ärzte, denen bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten in Obhut gegeben werden, müssen diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und dürfen sie nur mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten einsehen oder weitergeben.

(5) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. Ärztinnen und Ärzte haben hierbei die Empfehlungen der Ärztekammer zu beachten.



Quelle: http://www.bundesaerztekammer.de/pag...1.100.1143#B41

Kopien müssen Euch in jedem Fall ausgehändigt werden - das alleine sagt schon die Berufsordnung der Bundesärztekammer.

Innerfamiliär klagen wir auch gerade, zwar in anderer Sache, aber ich weiß, dass die Kosten für die Kopie der Krankeakte/-Befunde ca. 23 Euro kostet. Soviel war das zumindest in unserem Fall (die Kosten übernimmt auch der Rechtschutzversicherer nicht - die mussten wir selber zahlen).

g. Einsichtsrecht in ärztliche Aufzeichnungen

Ärztliche Dokumentation/Einsichtsrecht/Privatpatient/Herausgabe an nachbehandelnden
Arzt

1. Wer als Privatpatient von einem Krankenhausarzt behandelt worden ist, kann von diesem sowie
dem Krankenhaus verlangen, dass die über ihn dort entstandenen und verwahrten
Krankenunterlagen einem später behandelnden Arzt zugänglich gemacht werden.

2. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob der nunmehr behandelnde Arzt die Unterlagen
selbst anfordert und ob er sich verpflichtet oder nicht, über das Erfahrene dem Patienten
gegenüber zu schweigen. Es kommt auch nicht darauf an, ob der neue Arzt zur Zeit des
Verlangens eine unmittelbare Behandlung durchführt; vielmehr genügt es, dass der Patient ihm für
zukünftige Behandlungsnotwendigkeiten des Gesamtüberblick über die bisherigen Behandlungen
sichern oder seinen sachkundigen Rat einholen will.

OLG Köln, X. Zivilsenat, Beschluss vom 15. Juli 1974 - 10 W 9/74 -



Sei hartnäckig. Alles schriftlich mit Fristsetzung. Würde im letzten Satz mein Bedauern darüber zum Ausdruck bringen, wenn rechtliche Schritte notwendig würden, um obige Rechtsprechung in die Tat umzusetzen. Bei fruchtlosem Verstreichen der Frist würde ich mir rechtlichen Beistand (Fachanwalt für Patientenrecht) an die Seite holen. Per Fax oder per Einschreiben mit Rückschein das Ganze!

Ich wünsche Dir viel Erfolg, und Deiner Mama alles erdenklich Gute für ihre weitere, zufriedenstellende (!) Behandlung.

Liebe Grüße

Annika
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