Hallo Valentispitzer,
das Krankengeld beträgt 70 Prozent des zuvor erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, so weit es der Beitragsberechnung unterliegt (hierunter fallen auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld), es darf 90 Prozent des entsprechenden Nettoarbeitsentgeltes jedoch nicht übersteigen.
Es wird für Kalendertage berechnet und ohne zeitliche Begrenzung gezahlt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren.
In einem neuen Drei-Jahres-Zeitraum besteht ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit nur, wenn die Betreffenden bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig und zudem erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen. Das Krankengeld soll somit nicht die Funktion einer Dauerrente erfüllen.
Quelle:
http://www.die-gesundheitsreform.de/...ankengeld.html
Freundliche Grüße,
Anhe