habe mir Sozialgesetz vorgenommen.
§16 Ruhen des Anspruchs
(4) der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.
Also gehen wir mal davon aus, dass keine Unterschiede der einzelnen Kassen bestehen sollten.
Werde mal wieder um ein Gespräch bitten(bei meiner allgemeinen) und mich informieren unter welchen Voraussetzungen eine Genehmigung erteilt wird und welche Gründe zu einer Ablehnung führen.
Uff, höre mich auch schon amtsdeutsch an
Halte Euch auf dem Laufenden.
herzliche Grüße aus dem Hunsrück