Hallo Conny,
aus § 46 SGB V:
§ 46
Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2. im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Link:
http://www.sozialgesetzbuch.de/geset...orm_ID=0504600
Dein Gedankengang ist also richtig, direkt am Endlassungstag zum Hausarzt und AU bestätigen lassen. So kommt es zu keinem "Ausfalltag" zwischen AHB und AU.